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Vertragsbestimmungen
1) Das Anmeldeformular ist in einem Exemplar einzusenden. Diese werden dann in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs nummeriert. Die Anmeldung ist bindend. Aussteller, die sich von der Messe zurückziehen oder ihre angemeldete Ausstellungsfläche um mehr als 25 % reduzieren, sind zur Zahlung folgender Beträge
verpflichtet:
- Schriftliche Abbestellung/Reduzierung bis 2 Monate vor Ausstellungsbeginn, 25 % der Standgebühren/Wert der verringerten Fläche
- Schriftliche Abbestellung/Reduzierung bis 1 Monat vor Ausstellungsbeginn, 50 % der Standgebühren/Wert der verringerten Fläche
- Bei Abbestellung später als 1 Monat vor Ausstellungsbeginn erfolgt keine Rückerstattung.
Es erfolgt keine Reduzierung der Anmeldegebühr.
2) Haben mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Stand, reicht jedes dieser Unternehmen ein eigenes Anmeldeformular ein und zahlt die Anmeldegebühr. Nur eines der Unternehmen gibt die Gesamtfläche des Standes an und wird vom Veranstalter als Hauptaussteller betrachtet. Der Hauptaussteller ist das Kontaktunternehmen für den Veranstalter und kann seinerseits Rechnungen an die anderen Aussteller des Gemeinschaftsstandes ausstellen. Die Namen der den gemeinsamen Stand betreibenden Unternehmen sind im Anmeldeformular aufzuführen. Der Stand erhält eine Standnummer.
3) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Registrierung zu beenden oder die angemeldeten Flächen zu reduzieren, wenn die Ausstellung vor Ablauf der Anmeldefrist ausgebucht ist. Sollten die angemeldeten Flächen abweichen, hat der Veranstalter das Recht, Ausstellern einen Platz zu verweigern oder einen neuen
Platz zuzuweisen. Der Veranstalter kann auch Anmeldungen ablehnen und die Präsentation bestimmter Waren/Dienstleistungen auf der Ausstellung verweigern.
In Bezug auf die Platzzuteilung obliegt die letztendliche Entscheidung dem Veranstalter.
4) Detaillierte technische Anweisungen und die Zuteilungsunterlagen werden den Ausstellern nach Ablauf der Anmeldefrist zugesandt. Die Aussteller sind verpflichtet, diesen Anweisungen Folge zu leisten. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die zugewiesene Standfläche zu ändern.
5) Ein OFFENER STAND ist ein Stand, der in seiner Gesamtheit vom Aussteller gebaut wird. Diese Art Stand hat in der Regel mehrere offene Seiten und wird, wenn möglich, in freistehenden Blöcken mit ähnlichen Ständen anderer Ausstellern platziert. Der Stand wird seitens des Veranstalters nicht mit Wänden oder Stützpfeilern ausgestattet, allerdings muss der Aussteller damit rechnen, dass die Nachbarstände Trennwände errichten. Die Planungsskizze muss im Voraus genehmigt werden. Die Mindestfläche für diese Art von Stand beträgt 50 m². Ein WANDSTAND wird mit Standard-Stützpfeilern, Seiten- und Rückwänden errichtet, was in den Standgebühren enthalten ist. Die Mindestfläche für einen solchen Stand beträgt 9 m².
6) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Die Anmeldegebühr sowie 50 % der Standgebühren werden bei Anmeldung fällig. Der Restbetrag wird im Juni 2009 in Rechnung gestellt. Wird eine Rechnung nicht bei Fälligkeit beglichen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, den zugewiesenen Platz einem anderen Aussteller zuzuweisen. Die
Zahlungsforderung wird jedoch aufrechterhalten.
7) Mit dem ausgefüllten Anmeldeformular und der gezahlten Anmeldegebühr erhält der Aussteller das Recht auf kostenlose Aufnahme in den Messekatalog. Ein Angebot für einen umfangreicheren Eintrag ergeht zu einem späteren Zeitpunkt an die Aussteller.
8) Die Überlassung des Ausstellungsplatzes ist nicht zulässig.
9) Auf der Ausstellung dürfen nur angemeldete Produkte gezeigt werden. Während der Messe dürfen keine Waren ohne schriftliches Einverständnis der Ausstellungsleitung vom Stand entfernt werden. Produkte von erotischem oder gewalttätigem Charakter sind nicht zulässig.
10) Überschreitet die Last von Waren und Ausrüstungen 2.000 kg/m², ist diese im Anmeldeformular anzugeben.
11) Plakate und sonstige Werbung dürfen ohne besondere Vereinbarung mit der Ausstellungsleitung nicht auf dem Ausstellungsgelände oder den Parkplätzen angebracht oder verteilt werden. Warenproben und Werbematerial dürfen nur vom eigenen Stand aus verteilt werden.
12) Demonstrationen, Verteilung von Warenproben, Vorführungen sowie die Verwendung von audio-visuellen Ausrüstungen müssen bei der Ausstellungsleitung angemeldet werden. Die Bestimmungen bezüglich dieser Medien sind genau einzuhalten. Die Ausstellungsleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass andere Aussteller dadurch nicht gestört werden. Die Verwendung von Megafonen oder Mikrofon in diesem Zusammenhang ist nicht zulässig.
13) Der Aussteller haftet für Schäden, die er selbst, seine Mitarbeiter, Produkte usw. an Gebäuden, Einrichtungen, Anlagen oder Personen verursachen. Den Anweisungen und Vorschriften des Veranstalters und von Behörden ist in jedem Fall Folge zu leisten. Notwendige Reparaturen und Schadensbehebungen erfolgen auf Rechnung des Ausstellers.
14) Der Aussteller ist selbst zuständig für den gesamten Transport, die Montage, Demontage, Verpackung und Entfernung seiner Waren und Dekorationsmaterialien. Alle Waren des Ausstellers sind deutlich mit seinem Namen und der Standnummer zu kennzeichnen.
15) Nach dem Abbau der Ausstellung ist der Stand frei von Müll, Dekorationen u.ä. zu übergeben. Anderenfalls werden die Kosten des Veranstalters dafür dem Aussteller in Rechnung gestellt.
16) Der Veranstalter ist zuständig für die tägliche Reinigung und/oder das Stabsaugen der Fußböden sowie das Leeren der Papierkörbe in den Hallen. Darüber hinausgehende Reinigungsmaßnahmen müssen bestellt werden und werden auf Kosten des Ausstellers durchgeführt.
17) Der Veranstalter sorgt vom letzten Aufbautag bis zur Schließung der Messe für die übliche Bewachung, haftet aber nicht für Waren, Ausrüstungen oder das Eigentum Dritter. Der Aussteller schließt selbst alle erforderlichen Versicherungen ab. Der Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände außerhalb der regulären Öffnungszeiten ist verboten.
18) Alle eventuellen Verbindlichkeiten des Ausstellers beim Veranstalter sind vor Beginn des Standaufbaus zu begleichen.
19) Falls die Ausstellung aufgrund von höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, besonderer Maßnahmen seitens staatlicher oder kommunaler Behörden, Streik/Aussperrungen o.ä. eingestellt oder verschoben werden muss, haben die Parteien einander gegenüber keine Forderungen. Der Aussteller hat jedoch das Recht auf den gleichen oder einen gleichwertigen Standplatz, sobald die Ausstellung erneut veranstaltet werden kann.
20) Beim Eintreten innerer und äußerer Umstände, auf die der Veranstalter keinen Einfluss hat, wie ausbleibende Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie Ausfall von Tele- und Datenleitungen usw. hat der Aussteller kein Recht auf Entschädigung oder Rückerstattung der Standgebühren.
21) Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass der Aussteller die norwegischen gesetzlichen Bestimmungen einhält und alle im Zusammenhang mit der Ausstellung eventuell erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden einholt.
22) Aus mehrwertsteuerrechtlichen Gründen müssen Aussteller, die Waren direkt an Konsumenten verkaufen, über einen steuerpflichtigen norwegischen Vertreter im Steuerregister des zuständigen Provinzialfinanzamtes (Fylkesskattesjefen) registriert sein. Ausländische Aussteller, die Waren direkt an Konsumenten verkaufen, müssen aus dem gleichen Grund ebenfalls über einen steuerpflichtigen norwegischen Vertreter im Steuerregister des zuständigen Provinzialfinanzamtes (Fylkesskattesjefen) registriert sein. Die o.g. Bestimmungen gelten bei jeder Buchung, unabhängig von eventuell angegebenen Vorbehalten.
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